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INFOBLATT für unsere Kunden:
 
Flugverspätung, Annullierung und Nichtbeförderung / Welche Rechte stehen Ihnen gegenüber der ausführenden Airline zu?
Ein Fluggast hat aufgrund der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
weitreichende Rechte, wenn sein Flug nicht ordnungsgemäß abgewickelt wird.
Voraussetzung ist, dass der Flug innerhalb der EU beginnt oder endet, wobei in
letzterem Fall eine Fluggesellschaft mit gültiger Betriebsgenehmigung der EU beteiligt
sein muss.
1. Verspätung
Ab einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel besteht nach der
Rechtsprechung der EuGH ein Ausgleichsanspruch gegenüber der den Flug ausführenden
Airline.
Bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger liegt die Ausgleichszahlung
bei 250 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als
1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und
3.500 km bei 400 Euro und bei allen anderen Flügen, die nicht unter die vorgenannten
Regelungen fallen, sind 600 Euro pro Person von der Airline zu zahlen. Eine Berechnung
der Flugstrecke (Luftlinie) kann auf der Internetseite www.luftlinie.org vorgenommen
werden. Fluggäste, die Ansprüche aufgrund Verspätung geltend machen wollen, müssen
den Nachweis über die tatsächliche Verspätung führen, wobei die Airline grundsätzlich
verpflichtet ist, bei einer mehr als dreistündigen Verspätung eine Bestätigung über diese
auszustellen, aber auch ein Zeugenbeweis eines Mitreisenden ist möglich.
2. Annullierung
Als Annullierung bezeichnet man die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den
zumindest ein Platz reserviert war. Auch bei einer Annullierung gelten die unter Nr. 1
genannten Entschädigungssätze, außer wenn gemäß Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung Nr.
261/2004
a) die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt
wurde
b) die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der
planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wurde und ein Angebot zur anderweitigen
Beförderung, das es ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen, gemacht wird.
c) die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt
wird, ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erfolgt und der Abflug nicht mehr
als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit liegt und das Endziel höchstens zwei
Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird.
3. Nichtbeförderung
Als Nichtbeförderung bezeichnet man die Weigerung der Airline, Fluggäste zu befördern,
obwohl sie in Besitz eines ordnungsgemäßen Tickets sind, sich bedingungsgemäß am
Flugsteigeingefunden haben und keine anderen vertretbaren Gründe (zum Beispiel
Gesundheit, unzureichende Reiseunterlagen) bestehen, die einer Beförderung
entgegenstehen. Wird einem Fluggast gegen seinen Willen die Beförderung verweigert,
so hat das ausführende Luftfahrtunternehmen unverzüglich die unter Nr. 1 genannten
Ausgleichszahlungen zu leisten. Bei einer Nichtbeförderung können sich diese Sätze um
50% reduzieren, wenn die unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen, das heißt Abflugsund
Ankunftszeiten, anlässlich eines Alternativflugs eingehalten werden.
Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft bei problembehafteten Flügen, unter Beachtung der
vorgenannten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, verpflichtet, ihren Gästen unentgeltlich
Betreuungsleistungen anzubieten. Dies können – im angemessenen Verhältnis zur
Wartezeit – Mahlzeiten und Erfrischungen sein, Hotelunterbringung falls ein Aufenthalt
von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu
dem beabsichtigten Aufenthalt notwendig wird, die Beförderung zwischen Flughafen und
dem Ort der Unterbringung ist zu gewährleisten und jeder Fluggast erhält die
Möglichkeit, zwei Telefongespräche oder zwei Telefaxe bzw. E-Mails zu versenden. Über
sämtliche der vorgenannten Ansprüche hinaus steht es jedem Fluggast frei,
weitergehenden Schaden, der ihm entstanden ist, geltend zu machen, wobei die
Ausgleichsleistungen auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden
können.
Der Schadensersatzanspruch inklusive der Ausgleichszahlung gemäß EU-Verordnung
261/2004 entfällt nur dann, wenn sog. außergewöhnliche Umstände, die für die Airline
unvermeidbar waren, vorlagen und zur Flugverspätung bzw. -annullierung geführt haben.
Über die Auslegung dieser Definition kann gestritten werden, wobei technische Probleme
am Fluggerät grundsätzlich nicht hierunter fallen, wie der Europäische Gerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeurteilt hat.
Ebenfalls unbeachtlich ist, ob es sich bei dem Flug um einen Linien-, Charter- oder
sogenannten „Billigflug“ handelt; bei allen ist die EU-Verordnung Nr. 261/2004
anwendbar.
4. Informationspflicht durch die Fluggesellschaft
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, ihre Fluggäste deutlich sichtbar darauf hinzuweisen,
dass ihnen Rechte bei Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung zur Seite aus der
EU-Verordnung zustehen. Auf Verlangen muss die Airline jedem Fluggast schriftlich
Auskunft über seine Rechte,
insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen geben.
5. Verstöße gegen die EU-Verordnung Nr. 261/2004
In Deutschland ist das Luftfahrtbundesamt die Behörde, die die Durchsetzung der
Verordnung sicherstellen soll. Jeder Fluggast ist berechtigt, sich bei Problemen an das
Luftfahrtbundesamt zu wenden, um Beschwerden wegen eines behaupteten Verstoßes
gegen die Verordnung vorzutragen. Das Luftfahrtbundesamt wird dann ermitteln und
gegebenenfalls Sanktionen gegen die verstoßende Fluggesellschaft einleiten.
6. Bei Vorliegen eines Anspruches gegen eine Airline aus dem Vorgenannten
sollte Sie wie folgt vorgehen:
Schriftliche Aufforderung unter Fristsetzung an die betroffene Fluglinie, dass sie für den
betroffenen Flug an den anfordernden Kunden die Leistung aus der EU-Verordnung Nr.
261/2004 zahlt. Einen Beispieltext erhalten Sie gern von uns.
Reagiert die Fluggesellschaft in der genannten Frist, die regelmäßig mit zwei bis drei
Wochen anzusetzen ist, nicht oder weist sie die Ansprüche zurück, so empfiehlt sich die
Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf reiserechtliche Sachverhalte spezialisiert
ist.
 
 
Absender:                                                                    Ort / Datum: __________________
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An:
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Betreff: Anspruch nach EU-Verordnung Nr. 261/2004
 
Flugnummer: ____________________________
Fluggast, Name: ____________________________
Datum, Flug: ____________________________
Gründe: Verspätung O – Nichtbeförderung O – Annullierung O
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
unter Bezugnahme auf Ihre gesetzliche Verpflichtung, insbesondere aus der EUVerordnung
Nr. 261/2004 und den entsprechenden EuGH-Urteilen, werden Sie hiermit höflich aufgefordert, bis zum __________ die zustehende Ausgleichszahlung für den im Betreff genannten Flug in Höhe von € ____________ auf folgendes Konto auszuzahlen:
 
Name: ____________________________
Kontoinhaber: ______________________
IBAN: _____________________________
BIC: ______________________________
Bank: _____________________________
 
Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
Unterschrift Fluggast
mein-reisebuero-oelde Elke Pottbacker

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